Altersgrenzen für Beamte sollen angehoben werden
Die Landesregierung hat heute einen umfangreichen Gesetzentwurf zum Beamtenrecht auf den Weg gebracht. Wesentlicher Inhalt des Gesetzespaketes ist die schrittweise Heraufsetzung der Pensionsaltersgrenze für Beamte und Richter sowie eine Vollregelung der Altersversorgung der Beamten und Richter. Der Gesetzentwurf wird zunächst zur Anhörung freigegeben. Nach Auswertung und möglichen Berücksichtigungen von Stellungnahmen in diesem Anhörungsverfahren ist eine Einbringung des Gesetzentwurfs in den Landtag im Herbst vorgesehen. ?Beamtinnen und Beamte des Landes und seiner Kommunen sowie Richterinnen und Richter sollen künftig im Hinblick auf die Lebensaltersteilzeit mit anderen Beschäftigtengruppen gleichbehandelt werden?, hob Finanzstaatssekretär Jörg Felgner hervor. ?Es geht um die Gleichbehandlung von Beamten und Beschäftigten.? Dazu wird die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze ab 2016 schrittweise von bisher 65 auf 67 Lebensjahre angehoben. Die Anhebung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1951 und endet mit dem Jahrgang 1964. Wie beim Renteneintritt der Tarifbeschäftigten wird ab dem Jahr 2031 auch im Beamtenrecht die Altersgrenze mit 67 erreicht. Angehoben werden auch die besonderen Altersgrenzen für Vollzugsbeamte, also Polizisten, Feuerwehrleute im Einsatzdienst und Strafvollzugsbeamte. Auch in Zukunft sollen diese Beamtengruppen 5 Jahre vor den Beamten der sonstigen Verwaltungsbereiche in Ruhestand gehen. Das bedeutet, dass die besondere Altersgrenze ab Geburtsjahrgang 1956 schrittweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben wird. Speziell für die genannten Vollzugsdienste wird die Erhöhung der Altersgrenze mit einer neuen Antragsaltergrenze ergänzt, die flexible Altersgrenzen ermöglicht. Danach können sich Vollzugsbeamte auch künftig ab 60 ? dann mit Abschlägen bei der Versorgungshöhe - pensionieren lassen. Umgekehrt kann die höhere Altersgrenze gerade im Interesse ostdeutscher Beamter sein, die in den kommenden Jahren in den Ruhestand treten. Deren Altersversorgung ist neben der Beamtenversorgung noch zu einem bedeutenden Anteil auf zu DDR ? Zeiten erworbene Rentenansprüche gestützt. In dieser für Vollzugsbeamte typischen Konstellation ist häufig die Vermeidung von zeitlichen Lücken zwischen der Pensionierung aus dem aktivem Dienst mit dem Beginn der Beamtenversorgung und dem bereits hinausgeschobenen Beginn der Rentenzahlungen vorrangig. Mit dem heute vorgelegten Entwurf schließt sich Sachsen-Anhalt im Hinblick auf die Anhebung der Altersgrenze dem Grunde nach dem Bundesgesetzgeber und anderen Bundesländer an. Hintergrund ist die allgemeine Tendenz zu höherer Lebenserwartung und besserer Gesundheit auch im höheren Alter. Daneben trägt die Anhebung der Altersgrenze dem durch niedrige Geburtenraten geprägten demografischen Wandel sowie personal- und haushaltswirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung. Beamtenversorgungsgesetz des Landes Durch die Neuregelung der Beamtenversorgung werden die gesetzlichen Grundlagen dieses Rechtsbereichs in einem Landesgesetz zusammengefasst. In einem ohnehin nur schwer zugänglichen Rechtsgebiet wird damit die Verständlichkeit und Anwenderfreundlichkeit der gesetzlichen Grundlagen deutlich erhöht. In diesem Zusammenhang werden Aktualisierungen und Überarbeitungen gesetzlicher Einzelfragen mit aufgenommen. Hierzu zählt eine restriktivere Ausgestaltung der Versorgungsansprüche politischer Beamter. Mit der gesetzlichen Neuregelung des Versorgungsrechts wird die aus der Föderalismusreform I folgende Kompetenz zur landesgesetzlichen Regelung des Beamtenrechts abschließend umgesetzt. Sachsen-Anhalt wird damit nach Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfs über ein rundum neu geregeltes Beamtenrecht verfügen.
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