Dalbert: ?Die Natur braucht unseren Schutz? Natura 2000-Verordnung ist in Sachsen-Anhalt seit Ende Dezember in Kraft ? Flächenbewirtschafter erhalten Ausgleichszahlungen
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Die Natura 2000-Verordnung ist in Sachsen-Anhalt wie geplant zum Jahresende 2018 mit Wirkung vom 21. Dezember 2018 in Kraft getreten. Das Landesverwaltungsamt hat nach über vierjähriger Arbeit, mehreren hundert Informationsveranstaltungen, einem breit angelegten Dialog mit land- und forstwirtschaftlichen Verbänden, Wirtschaftsverbänden, kommunalen Vertretern und Bürgerinnen und Bürgern den Text der Natura 2000-Verordnung fertiggestellt. Dafür wurden zuvor über 300 Anhörungen und Gespräche durchgeführt sowie rund 3000 Einwendungen, Hinweise und Vorschläge bearbeitet. Insgesamt sind nunmehr die 298 gemeldeten Natura 2000-Gebiete mit einem Umfang von 232.000 Hektar, das entspricht circa 11 Prozent der Landesfläche, nach Landesrecht gesichert. Artensterben stoppen, Artenvielfalt erhalten Dazu sagte Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert heute: ?Die Natur braucht unseren Schutz. Allein in Sachsen-Anhalt haben wir 51 Lebensraumtypen und über 160 Tier- und Pflanzenarten von europäischer Bedeutung! Denken Sie an den Weißstorch, den Eisvogel, an unsere Auenwälder an der Elbe oder die Bergwiesen im Harz. Es ist unsere Aufgabe, das Artensterben zu stoppen und die Artenvielfalt auch noch für unsere Enkelkinder zu erhalten. Deshalb haben wir Gebiete ausgewiesen, die besonderen Schutz brauchen, weil seltene Tiere und Pflanzen dort ihr zu Hause haben. Wir brauchen Flächen, die gepflegt werden, und Orte, an denen sich die Natur ungestört entfalten kann. Aus diesem Grund können beispielsweise während der Brutzeit im Frühjahr einige Uferbereiche nicht betreten werden.? Investitionen werden erst möglich gemacht Mit der Ausweisung der Natura 2000-Schutzgebiete wurde zudem die Möglichkeit eröffnet, dass - nach einer entsprechenden FFH-Verträglichkeitsprüfung - zwingend notwendige Infrastruktur- und Investitionsmaßnahmen wie zum Beispiel der Bau einer Straße durchgeführt werden können. Das war in gemeldeten Vogelschutzgebieten zuvor nicht möglich, denn hier durften keine Veränderungen vorgenommen werden. Erst durch die nationalrechtliche Sicherung wird der Übergang in das schwächere Regime der FFH-Richtlinie mit den entsprechenden Ausnahmemöglichkeiten erreicht. Die Landesverordnung schafft somit überhaupt erst die Voraussetzungen, um Investitionsvorhaben in Vogelschutzgebieten realisieren zu können. Finanzieller Ausgleich für Landnutzer Für Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen, die in den Schutzgebieten besondere Auflagen erfüllen müssen, gab es bisher bereits zum Ausgleich der wirtschaftlichen Einbußen einen Natura 2000-Ausgleich, der zukünftig auch auf die neu dazu kommenden Flächen ausgeweitet wird. Die Höhe des Ausgleichs beträgt zwischen 130 und 200 Euro je Hektar. Der Natura 2000-Ausgleich wird bis zum Ende der EU-Förderperiode aus ELER-Mitteln finanziert. Die Landesregierung beabsichtigt, auch in der neuen EU-Förderperiode einen entsprechenden Natura 2000-Ausgleich für die Landwirtschaft als ELER-kofinanzierte Fördermaßnahme anzubieten. Verbesserungen sind möglich Die Verordnung wird in einem Jahr evaluiert werden. ?Das Landesverwaltungsamt wird weiterhin mit vielen Veranstaltungen vor Ort sein und die Regelungen vorstellen und erläutern und die Fragen der Menschen vor Ort beantworten. Sollten sich manche Ge- und Verbote als nicht sachgerecht erweisen, kann die Verordnung dann angepasst werden?, erklärte die Ministeri Hintergrund: Natura-2000-Richtlinie der EU Zur Umsetzung der Europäischen Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt und Erhalt unserer Biodiversität hat die EU-Kommission bereits 1992 die Richtlinie zur Errichtung des kohärenten Netzes Natura 2000 (FFH-Richtlinie) erlassen. Diese Richtlinie wurde 1998 in deutsches Recht umgesetzt. Sie fordert die Unterschutzstellung sowohl der FFH-Gebiete (Gebiete mit besonders schützenswerten natürlichen Lebensräumen und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten) als auch der Vogelschutzgebiete. Im Rahmen dieser Unterschutzstellung hat das Land Sachsen-Anhalt bereits 2001 und mit Nachmeldungen bis 2003 diese Gebiete im Wesentlichen definiert und mit ihren Grenzen der EU-Kommission mitgeteilt. Insgesamt umfasst diese Meldung 32 Vogelschutzgebiete und 266 FFH-Gebiete mit einer Fläche von 232.000 Hektar (11 Prozent der Landesfläche). Gebietsausweisung in Sachsen-Anhalt Ausgangspunkt des Verfahrens zur Ausweisung von 298 Natura 2000-Gebieten war der entsprechende Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2014. Das Landesverwaltungsamt (LVWA) hatte die Aufgabe, eine umfassende Verordnung für die gesamte Schutzgebietskulisse zu erstellen. Die jetzt in Kraft getretene Landesverordnung zur rechtlichen Sicherung der Natura 2000-Gebiete definiert einen sogenannten Grundschutz für alle Gebiete im Land Sachsen-Anhalt und trifft, wenn notwendig, Einzelregelungen. In dieser Landesverordnung sind neben dem Schutzgegenstand, die Lage und Grenzen der Gebiete, dem Schutzzweck entsprechende Schutzbestimmungen sowie Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen festgelegt. Ergänzt werden soll diese Landesverordnung im Jahre 2019 durch weitere Einzelanordnungen bzw. vertragliche Regelungen. Zu den einzelnen Schritten bis Inkrafttreten hat das LVWA am 28. Dezember 2018 eine Pressemitteilung veröffentlicht: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/ Viele Informationen zum Hintergrund von Natura 2000 schützenswerten Arten und Lebensräumen und eine interaktive Karte finden sich hier: https://www.natura2000-lsa.de /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;}
Impressum:
Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Hegelstraße 42
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 567-6666
Fax: (0391) 567-6667
Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de