Willingmann: ?Neues Hochschulgesetz wird Gründungsgeschehen in Sachsen-Anhalt deutlichen Schwung verleihen?
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Landesregierung gibt Novelle zur Anhörung frei Das Landeskabinett hat am Dienstag den Entwurf der Hochschulgesetz-Novelle zur Anhörung freigegeben. ?Das neue Hochschulgesetz greift zahlreiche Diskussionspunkte der Wissenschaftspolitik der letzten Jahre auf und will die Wissenschaftseinrichtungen in ihrem besonderen Stellenwert für die Entwicklung Sachsen-Anhalts stärken. So soll beispielsweise durch die Novelle dem Gründungsgeschehen in Sachsen-Anhalt deutlicher Schwung verliehen werden?, erklärte Wissenschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann. Der Gesetzentwurf sieht den Abbau bürokratischer Hürden und die Ausweitung wirtschaftlicher Betätigungsmöglichkeiten für die Hochschulen vor. Künftig sollen Hochschulen, deren wissenschaftliches Personal und interessierte Partner aus der Wirtschaft leichter gemeinsame Unternehmen gründen oder sich an diesen beteiligen können. ?Gerade im wissenschaftlichen Umfeld besteht die große Chance, dass hochinnovative Unternehmen in Bereichen wie Automotive, Medizintechnik oder Maschinenbau gegründet werden, die hochwertige, gut bezahlte Arbeitsplätze schaffen?, betonte Willingmann. ?Das neue Gesetz wird die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen im nationalen und internationalen Kontext erhöhen und der für Sachsen-Anhalt wichtigen Verzahnung von Wirtschaft und Wissenschaft dienen.? Den stärkeren Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen steht eine entsprechende Berichtspflicht an das Aufsicht führende Wissenschaftsministerium gegenüber. Darüber hinaus bildet der Gesetzentwurf, der innerhalb der Kenia-Koalition abgestimmt wurde, in einem angemessenen Umfang Prüfrechte ab. Neben der Ausweitung der Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten für Hochschulen sieht der Gesetzentwurf weitere Neuerungen vor: Mehr Autonomie und Eigenverantwortung für Hochschulen, weniger Bürokratie Die Autonomie und Eigenverantwortung der Hochschulen werden gestärkt und zugleich Verwaltungsaufwand reduziert. Professuren sollen schneller besetzt werden; dazu wird das Berufungsrecht vereinfacht ? durch Streichung der bislang zwingenden Prüfung jedes einzelnen Verfahrens durch das Wissenschaftsministerium. Ebenso soll es den Hochschulen künftig möglich sein, schneller und flexibler auf Abwerbe-Angebote ihrer Professorinnen und Professoren durch andere Hochschulen zu reagieren. Gleichzeitig wird die Qualität von Berufungsverfahren in eigenen Berufungsordnungen der Hochschulen gesichert. Mehr Mitbestimmung für alle Hochschulmitglieder Der Gesetzentwurf stärkt die Mitwirkungsrechte aller Hochschulmitglieder in den akademischen Gremien. Dazu erhält der Senat wieder wesentliche Mitentscheidungsbefugnisse. Zugleich sollen paritätische Strukturen im Senat und in den Fachbereichsräten die Selbstverwaltung stärken und die Mitwirkung in den Gremien attraktiver machen. Alle Mitgliedergruppen der Hochschulen werden im Senat und in den Fachbereichsräten mit der gleichen Anzahl an Sitzen und Stimmen vertreten sein. Eine Ausnahme bilden alle Angelegenheiten, die unmittelbar Forschung und Lehre betreffen ? für sie gilt verfassungsrechtlich die Vorgabe einer Professorenmehrheit. Verbesserung der Gleichstellung von Frauen und Männern Ein weiteres wichtiges Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern in der Hochschule, insbesondere durch das aktive Stimmrecht für die Gleichstellungsbeauftragten in den Berufungskommissionen sowie die berufsfördernde Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Beurteilung der Berufungsvoraussetzungen. Berechenbare Karrierewege Die Hochschulen sollen verlässliche Beschäftigungsbedingungen gewährleisten und hierfür entsprechende Richtlinien erlassen, um unter anderem die Befristungsdauer im wissenschaftlichen Mittelbau angemessen zu gestalten. Langzeitstudiengebühren greifen später Langzeitstudiengebühren sollen künftig erst ab dem siebenten Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit greifen ? bislang wird die Gebühr ab dem fünften Semester nach Überschreiten der Regelstudienzeit fällig. Mit dieser Neuregelung soll nicht nur den studienzeitverlängernden Auswirkungen von Nebenbeschäftigungen Studierender Rechnung getragen werden, sondern sie berücksichtigt auch die Erfahrung, dass die bisherige Regelung nicht dazu geführt hat, den Anteil der Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes deutlich zu senken. /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman",serif;}
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