Neuregelungen im Zuwendungsbau
In der heutigen Kabinettsitzung hat das Ministerium der Finanzen über Neuregelungen im Zuwendungsbau informiert. Dabei handelt es sich um Baumaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Diese Bauvorhaben unterliegen einer staatlichen Überprüfung u.a. mit Blick auf Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Ausführung. Die Überprüfung ist eine Aufgabe, die der Landesbetrieb Bau und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) übernimmt.
Mit den neuen Regelungen werden die Wertgrenzen für die baufachlichen Prüfungen angehoben:
- Kommunale Bauvorhaben bleiben bis zu einer Zuwendungshöhe von drei Millionen Euro prüfungsfrei. Zuvor lag die Grenze bei zwei Millionen Euro.
- Bauvorhaben sonstiger Zuwendungsempfänger bleiben bis zu einer Zuwendungshöhe von 1,5 Millionen Euro prüfungsfrei.
- Beträgt der öffentliche Finanzierungsanteil (hierzu zählen Zuwendungen des Landes sowie Dritter wie Bund oder EU) an einem Bauvorhaben weniger als 35 v. H. der förderfähigen Ausgaben (das sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar durch das Bauvorhaben selbst verursacht sind), sind Bauvorhaben generell von der baufachlichen Prüfung freigestellt.
- Ebenso ist eine baufachliche Prüfung nicht erforderlich, wenn die Bemessung der Zuwendung auf der Grundlage von baufachlich geprüften Ausgabenpauschalen erfolgt.
- Darüber hinaus sind - wie schon bisher - förderbereichsbezogene Sonderregelungen in einzelnen Förderrichtlinien oder als Einzelfallentscheidung möglich, wenn dies sachgerecht ist.
Finanzminister Michael Richter: „Die höheren Wertgrenzen reduzieren die Zahl der zu prüfenden Vorhaben, was in vielen Fällen die Verfahrensdauer verkürzt. Zudem wird der Baupreisentwicklung Rechnung getragen. Wichtig ist, dass bei der Festlegung der Wertgrenzen zwischen kommunalen und sonstigen Zuwendungsempfängern differenziert wurde, weil hier unterschiedliche Expertise hinsichtlich des haushaltsrechen Rahmens unterstellt wird.“
Hintergrund:
Unter Zuwendungsbau versteht man Baumaßnahmen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Bei Zuwendungsbaumaßnahmen berät und prüft der Landesbetrieb BLSA im Auftrag der Zuwendungsgeber und Bewilligungsbehörden des Landes Sachsen-Anhalt zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Bauplanung und deren späteren Ausführung entsprechend den Förderbestimmungen. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist es Aufgabe des Landesbetriebes BLSA, die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit in baufachlicher Hinsicht zu prüfen.
Anspruchsberechtigt sind Kommunen, öffentliche und private Institutionen, Projektträger aus Wirtschaft und Gesellschaft und ähnliche Organisationen. Zuwendungsgeber können die Europäische Union, der Bund oder das Land selbst sein.
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