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Halle (Saale), den 14.08.2008

(VG DE) Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. August 2008 den Eilantrag des Busunternehmens Heinrich GmbH abgelehnt. Das Verkehrsunternehmen wendet sich dagegen, dass der Landkreis Wittenberg einem konkurrierenden Unternehmen, der Vetter GmbH, die Genehmigung des vom Landkreis zum 01. Juli 2008 ausgeschriebenen südwestlichen regionalen Linienverkehrsbündels erteilt hat. Die Heinrich GmbH hatte sich selbst um die Verkehrsleistung beworben, war aber im Genehmigungswettbewerb unterlegen. Mit ihrem Eilantrag wollte sie insbesondere erreichen, dass ihr eine einstweilige Erlaubnis erteilt wird, mit der sie an Stelle der Vetter GmbH das südwestliche regionale Linienbündel ab dem 01. Juli 2008 bedienen kann, bis über ihren Widerspruch gegen die Genehmigungsentscheidung entschieden ist. Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die Kammer war der Auffassung, dass der Landkreis Wittenberg dem von ihm im Genehmigungsverfahren bevorzugten Unternehmen auch die vorläufige Verkehrsbedienung gestatten durfte. Weiter ging die Kammer davon aus, dass die Auswahlentscheidung des Landkreises Wittenberg an keinem offenkundigen Fehler leidet. Die zugrunde liegende Einschätzung, dass die Vetter GmbH die Verkehrsbedürfnisse auf dem zum 01. Juli 2008 ausgeschriebenen Linienbündel am besten befriedigt, sei nicht offensichtlich falsch. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Bewertungsrichtlinie leide an keiner Fehlgewichtung der berücksichtigten Bewertungskriterien. Es lasse sich im Eilverfahren auch nicht erkennen, dass die Bewertung der maßgeblichen Kriterien durch den Landkreis Wittenberg falsch erfolgt sei. Gegen den Beschluss steht der Heinrich GmbH die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu. Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14. August 2008 ? Az. 2 B 93/08 DE ? Engels, Helmut Pressesprecher Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:11.0pt; font-family:"Arial","sans-serif"; mso-fareast-language:EN-US;}

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