(VG HAL) Verwaltungsgericht Halle hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für verfassungswidrig
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/08 Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/08 Halle, den 16. September 2008 (VG HAL) Verwaltungsgericht Halle hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für verfassungswidrig Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat in einem Eilverfahren (Az.: 3 B 143/08 HAL) entschieden, dass ein Schüler der 4. Klasse der Grundschule nun doch das Gymnasium besuchen darf. Der Schüler hatte von der Grundschule keine Schullaufbahnempfehlung erhalten, weil er im Fach Mathematik eine ¿drei¿ hatte. Eine Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium soll nach der Verordnung des Kultusministeriums von der Schule aber nur dann erteilt werden, wenn in den vier Hauptfächern Deutsch, Mathematik, Sachkunde und Englisch im Zeugnis des 4. Grundschuljahres jeweils die Note ¿zwei¿ erreicht worden ist. Um dennoch das Gymnasium besuchen zu können, hatte der Schüler an einem Eignungstest teilgenommen, den das Landesverwaltungsamt durchführt. Diesen Test bestand er im schriftlichen Teil, fiel aber im anschließenden mündlichen Teil durch. Der Eilantrag der Eltern dagegen hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landesverwaltungsamt, den Schüler vorläufig am Gymnasium zu beschulen. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Landtag selbst müsse den Maßstab dafür beschließen, wann ein Schüler für das Gymnasium als geeignet angesehen werden könne. Dies dürfe nicht vollständig dem Kultusministerium als Verordnungsgeber überlassen werden. Die derzeit geltende Verordnung führe wegen der sehr engen Zugangsvoraussetzungen, die bundesweit die strengsten Anforderungen stellen, zudem im Ergebnis zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen positiven Auslese der Gymnasialschüler durch den Staat. Der Staat habe aber nur das Recht zu einer negativen Auslese, die dem Schutz des Gymnasiums vor erkennbar und offensichtlich ungeeigneten Schülern diene. Bei einem Schüler mit einem Notendurchschnitt in den Hauptfächern von 2,25 sei ein solcher Schutz nicht angebracht. Dann müsse dem Recht der Eltern und Schüler auf Auswahl des Bildungsganges der Vorrang eingeräumt werden. Auch der Eignungstest orientiere sich an diesem übersetzten Maßstab, der außerdem nur mittels eines Erlasses geregelt worden sei. Dr. Volker Albrecht Pressesprecher Impressum: Verwaltungsgericht Halle Pressestelle Thüringer Straße 16 06112 Halle Tel: (0345) 220-2309 Fax: (0345) 220-2332 Mail: pressestelle@vg-hal.justiz.sachsen-anhalt.de
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