(VG HAL) Widerruf der Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Das Verwaltungsgericht Halle hat über den Widerruf der Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe zu entschieden. Der Kläger ist seit 1995 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt und bietet Seminare und verschiedene Jugendfreizeiten an, hält Kinderfreizeitangebote und kulturelle Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene vor. Nachdem Presseberichte bekannt wurden, nach denen der Vorsitzende des Klägers in von ihm gehaltenen Seminaren Homosexualität als therapierbar und zu therapieren dargestellt haben soll, widerrief der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Träger der freien Jugendhilfe. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, der Beklagten habe nicht festgestellt, dass die Jugendarbeit des Klägers entgegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII nicht mehr darauf gerichtet ist, junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen. Zum inhaltlichen Konzept des Klägers und dessen personeller Absicherung habe der Beklagte keinerlei Feststellungen getroffen, sondern seine Entscheidung allein auf bekannt gewordene Äußerungen des Vereinsvorsitzenden gestützt. Aus diesen folge aber nicht, dass die Jugendhilfearbeit des Klägers nicht mehr geeignet ist, die im SGB VIII genannten Ziele zu erreichen. Die Äußerungen und Beiträge des Vereinsvorsitzenden gäben dessen Haltung und Überzeugungen wieder, beträfen aber nicht die Jugendarbeit des klägerischen Vereins. Ob und wie diese von den Beiträgen und Äußerungen beeinflusst werde und ob diese den Kläger womöglich sogar präge, habe der Beklagte nicht geprüft. Da der Kläger ein breites Jugendhilfeangebot vorhalte, ohne dass ersichtlich sei, ob und zu welchem Anteil und mit welchem Inhalt der Vorsitzende selbst Jugendhilfeangebote betreue, bedürfe es bei einem Verein von der Größe des Klägers und seiner organisatorischen Struktur mit unabhängigen beratenden und unterstützenden Gremien einer ausdrücklichen Feststellung, dass sich die persönliche Einstellung und das Verhalten des Vereinsvorsitzenden prägend auf die Jugendhilfearbeit des Klägers auswirke. VG Halle, Urteil vom 29. August 2016 ? 7 A 115/14 HAL Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1.auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, 2.gemeinnützige Ziele verfolgen, 3.auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und 4.die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe ? (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1.junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, 2.Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3.Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4.dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.Nicola BausPressesprecherin
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