(VG HAL) Versetzung eines Beamten
Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Eilverfahren über die Versetzung eines Beamten in einer Führungsposition zu entscheiden. Der Beamte war mit der Begründung der mangelnden Bewährung in der Position des Direktors des Landesschulamtes an das Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) versetzt worden. Das Verwaltungsgericht hat dem von dem Beamten gestellten Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung angeordnet. Es stellte fest dass die Verfügung bereits formell rechtwidrig sei, weil dem Kläger vor Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Sie sei aber auch deswegen rechtswidrig, weil für die streitige Versetzung des Klägers das erforderliche Wegversetzungsinteresse nicht feststellbar sei. Der Dienstherr darf eine Versetzung nur dann verfügen, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis vorliegt. Es gehört zu seinen Grundpflichten, den Beamten nur so einzusetzen, dass zwischen den Anforderungen des Amtes und der Eignung des Beamten weitgehend Übereinstimmung besteht. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann sich nur aus der ordnungsgemäß erstellten dienstlichen Beurteilung ergeben. Nur die Einhaltung des Beurteilungsverfahrens stellt sicher, dass die Entscheidung über die Bewährung auf einer hinreichend breiten Tatsachengrundlage getroffen wird. Hier ist eine solche Beurteilung aber nicht erstellt worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. VG Halle, Beschluss vom 9. Februar 2017 ? 5 B 563/16 HAL Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) Vom 15. Dezember 2009 § 31 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt derselben oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. ?
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