(VG HAL) Belastung durch Asylverfahren
Ursprünglich waren in Sachsen-Anhalt durch die Asylverfahrenskonzentrationsverordnung sämtliche Asylverfahren in erster Instanz entgegen der Bestimmungen in der VwGO, wonach sich die Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Wohnsitz des Klägers richtet, dem Verwaltungsgericht Magdeburg zugewiesen. Zum 1. Februar 2016 hob der Landesgesetzgeber die Verordnung ersatzlos auf und begründete damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Halle für Klagen gegen Asylbescheide. Der Vergleich der Eingänge bei den Asylverfahren in den Jahren 2016 und 2017 zeigt, dass sich die Anzahl der Klageverfahren mit 2224 Verfahren im Vergleich zu 2016 fast verdoppelt hat. Der Bestand an Asylklageverfahren beim Verwaltungsgericht Halle beträgt am heutigen Tag 2115 Asylklageverfahren. Aufgrund der insgesamt großen Menge sind die Asylverfahren nach den Nationalitäten der Asylbewerber auf alle Kammern des Gerichts verteilt. Der Anteil der Asylklageverfahren an allen bei dem Verwaltungsgericht Halle anhängigen Klageverfahren beläuft sich auf etwa 50 %. Um der durch die stark gestiegenen Eingangszahlen sprunghaft angewachsenen Belastung gerecht werden zu können, sind seit dem Jahr 2015 in Sachsen-Anhalt 22 Richterinnen und Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingestellt worden. Während im Jahr 2017 die neu eingehenden Verfahren überwiegend von Antragstellern aus Syrien erhoben wurden, stellten im Jahr 2017 Verfahren aus Afghanistan den Schwerpunkt dar. Eine Aussage über den Verfahrensausgang kann durch das Gericht nicht erfolgen, weil der Ausgang eines Rechtsstreits statistisch nicht erfasst wird. In den Fällen, in denen der Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann grundsätzlich eine Abschiebung (ggf. nach Abschluss des Eilverfahrens) erfolgen. In den sonstigen Fällen hat die Klage aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) finden auch in Asylverfahren Anwendung. Danach erhält derjenige Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei geht es regelmäßig um die Übernahme der in den Klageverfahren abgesenkten Rechtsanwaltskosten.
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