(VG HAL) Sondernutzungsgebühren der Stadt Halle sind teilweise zu hoch
Das Verwaltungsgericht Halle hat in mehreren Verfahren über die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung eines Eisverkaufswagens auf dem Marktplatz entschieden. Die Beklagte hatte für die Erlaubnis zum Aufstellen eines Eisverkaufswagens eine Sondernutzungsgebühr 36,00 Euro pro Tag festgesetzt. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Gebührenerhebung für das Aufstellen des Eiswagens. Sie meint, die Satzung über die Sondernutzung sei rechtswidrig, weil die Marktplatzbenutzer ungleich behandelt würden. Nach der Marktsatzung sei für einen Imbissstand lediglich eine Gebühr von 18,60 Euro pro Tag und für einen Eis-Pavillon lediglich eine Gebühr von 8,70 Euro pro Tag zu zahlen. Ihr würden hingegen 36,00 Euro pro Tag berechnet. Zudem stehe ihr Eiswagen innerhalb der Außenbestuhlungsfläche, für die sie ebenfalls Sondernutzungsgebühren zahle. Dies stelle eine unangemessene Doppelbelastung dar. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zwar grundsätzlich zulässig sei. Im konkreten Fall sei die Gebührenfestsetzung aber rechtswidrig. Bei der Festsetzung der Gebühren habe die Beklagte Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners nicht hinreichend berücksichtigt. Die Höhe der Gebühren sei an dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auszurichten, die je nach Größe der Verkaufseinrichtung unterschiedlich sei. Dies werde bei der hier vorgesehenen Pauschale nicht hinreichend berücksichtigt. Das räumliche Ausmaß der Einwirkung auf die Straße bleibe unberücksichtigt. Das genüge nicht den Anforderungen an eine sachgerechte Differenzierung. Die Gebührenfestsetzung sei aber auch wegen des Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot rechtswidrig. Die Satzung über die Sondernutzungsgebühren gewährleiste nicht, dass wesentlich unterschiedliche Sondernutzungen auch zu unterschiedlichen Gebührensätzen führen, aber vergleichbare Sondernutzungen nicht mit unterschiedlichen Gebühren belegt werden dürfe. Hier seien die Gebühren für Verkaufswagen im Vergleich zu anderen geregelten Gebührentatbeständen zu hoch angesetzt. Während für den Verkauf im öffentlichen Straßenraum von Tischen lediglich eine Gebühr von 10,00 Euro pro m2 im Monat in Hauptgeschäftsstraßen verlangt werde, wäre unter Zugrundelegung der für den Eiswagen geltenden Regelung eine Gebühr von 1080 Euro zu zahlen. Diese unterschiedlichen Beträge seien auch nicht durch die unterschiedliche Beeinträchtigung des normalen Verkehrs durch die jeweilige Verkaufseinrichtung gerechtfertigt. Auch das möglicherweise höhere wirtschaftliche Interesse des Händlers mit festem Marktstand vermag eine um das 18-fache höhere Gebühr nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2018 ? 8 A 30/18 HAL (8 A 34/18 HAL, 8 A 35/18 HAL, 8 A 36/18 HAL)
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