(VG HAL) Zulässigkeit von Langzeitstudiengebühren
Das Verwaltungsgericht Halle hat über die Heranziehung einer Studentin zu Langzeitstudiengebühren entschieden. Die Klägerin studiert "Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft" im Masterstudiengang. Vom 1. Mai bis zum 1. November 2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17 begann sie ihr 15. Fachsemester. Mit Bescheid vom 16. August 2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das laufende Semester auf 500,00 EUR fest und bestimmte dass die Studiengebühr für jedes weitere Semester gleichfalls 500,00 EUR betrage. Zur Begründung führte sie aus, beim Masterstudiengang "Angewandte Medien- und Kulturwissenschaft" betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre bzw. zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit von 14 Semestern überschritten. Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie drei Nebenjobs gehabt, so dass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen sei. Nebenher habe sie sich zudem ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung abgedeckt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt oder bei einem postgradualen Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500,00 EUR pro Semester zu zahlen. Zwar könne hiervon abgesehen werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliege. Diese sei aber nur dann gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich ziehe, die eine vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte darstellen. Dabei sei eine wirtschaftliche Notlage stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Es müssten aber weitere Umstände hinzukommen, die zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Sie folgten auch nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt arbeiten müsse. Eine unzumutbare Härte wäre zwar auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, gleichfalls nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. VG Halle, Urteil vom 22. März 2018 ? 6 A 297/16 HAL
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