(VG-MD) Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen
Normal 0 21 false false false MicrosoftInternetExplorer4 Im Schiffsregister eingetragene Schiffe (hier: Binnenschiffe auf der Elbe) sind im Falle ihrer vermögensrechtlichen Schädigung bei der festzusetzenden Entschädigung entsprechend der natürlichen Anschauung als bewegliche Sachen und nicht wie Grundstücke zu behandeln. Der Kläger begehrte vom Beklagten eine höhere Entschädigung. Dazu führte er aus, eine Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen für im Schiffsregister eingetragene Schiffe ergebe, dass diese wie Grundvermögen zu behandeln seien. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 25.02.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gesetzgeber habe Schiffe nicht grundsätzlich Grundstücken gleichgestellt, sondern nur für Teilaspekte in einzelnen Normen. Anders als für Grundstücke gebe es für Schiffe auch keine Einheitswerte und keine Faktoren entsprechend der Nutzungsart, wie es das Entschädigungsgesetz für die Entschädigung von Grundstücken vorsehe. Schiffe seien daher auch rechtlich "bewegliche Sachen" und als solche zu entschädigen, wobei das Gesetz einen Höchstwert für alle Gegenstände von 40.000,- DM vorsehe. Auch für wertvolle Sammlungen oder Kunstgegenstände gelte diese Obergrenze. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden. Aktenzeichen: 5 A 69/12 MD st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman"; mso-ansi-language:#0400; mso-fareast-language:#0400; mso-bidi-language:#0400;}
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