(VG-MD) Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen bestätigt
Mit einem beim Verwaltungsgericht Magdeburg anhängigen Eilantrag hat sich der Antragsteller, der Geschäftsführer mehrerer GmbH ist, die Schweinezuchtanlagen u.a. in Sachsen-Anhalt betreiben, gegen das vom Landkreis Jerichower Land am 24. November 2014 ihm gegenüber erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen gewandt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg ? 1. Kammer ? hat am heutigen Tage diesen Eilantrag abgelehnt. Es hat das vom Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhaltungsverbot bestätigt, weil es sich auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweise. Dazu hat es in seinem Beschluss zur Begründung ausgeführt: Das veterinärmedizinische Fachpersonal des Antragsgegners habe seit mehreren Jahren bei zahlreichen Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage gehaltenen Schweine festgestellt. So seien z. B. die Tiere in zu engen bzw. zu kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung sei ? so das Gericht ? tierschutzwidrig und verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Außerdem seien in einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden. Das Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund sei gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG strafbar. Ein warmblütiges Tier dürfe nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden. Gleichwohl ? so das Verwaltungsgericht weiter ? habe eine Angestellte im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten. Weiterhin seien entgegen europarechtlichen Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof transportiert worden. Hierdurch seien den Tieren unnötige und vermeidbare Schmerzen und Leiden zugefügt worden. Auf weitere, dem Antragsteller in dem Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhaltungsverbotes. Das Gericht verkenne bei seiner Entscheidung nicht, dass die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen für ihn zumindest einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte bedeuteten. Da die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen in seiner Sphäre liege, müsse dies der Antragsteller aber hinnehmen. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren sei durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a GG) zum Staatsziel erhoben worden. Dem sei der einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken halte. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 1 B 1197/14 MD Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE st1:*{behavior:url(#ieooui) } /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";}
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