(VG-MD) Beschränkungsverfügung zu einer Versammlung
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat sich der Leiter der Versammlung ?Solidarität mit Afrin? gegen eine Beschränkungsverfügung der Polizeidirektion Nord gewandt. Mit dieser war ihm aufgegeben worden, bei der Versammlung keine Symbole und Abzeichen der YPG und der YPJ zu zeigen. Die Verfügung war damit begründet worden, dass diese Organisationen im Hinblick auf die Nähe zur verbotenen PKK ebenfalls verboten sein. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat dem Antrag insoweit stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der YPG und YPJ handele es sich nicht um verbotene Organisationen. Gleiches gelte für deren Fahnen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese verwendet werden sollten, um ein Näheverhältnis zur verbotenen PKK zum Ausdruck zu bringen. Die Versammlung verfolge den Zweck, die YPG/YPJ wegen ihres Einsatzes im Kampf gegen den IS und für den Schutz der kurdischen Bevölkerung in Syrien Wertschätzung und Verbundenheit entgegenzubringen. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 6 B 125/18 MD
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