(VG-MD) Zuweisung einer Proberichterin
In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wandte sich eine Proberichterin gegen die beabsichtigte Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden, dass eine Proberichterin, die bisher - neben einer Unterbrechung durch eine Abordnung an eine oberste Landesbehörde - über einen Zeitraum von insgesamt über vier Jahren in ein und derselben Gerichtsbarkeit verwendet worden ist, nicht mehr einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden darf.
Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt: Die Verwendung einer Proberichterin müsse dem Zweck dienen, dieser für die nach der Personalplanung des Dienstherrn zu besetzenden Ämter eines Richters Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die eine gesicherte Beurteilung der erforderlichen Eignung ermöglichen. Spätestens nach Ablauf von vier Jahren sei eine Zuweisung nicht mehr am Erprobungszweck zu messen, da nach Ablauf dieses Zeitraums die Eignung feststehe. Danach komme eine Zuweisung an eine andere Gerichtsbarkeit auch nicht mehr aus anderen sachlichen Gründen in Betracht, da die das Verfahren betreibende Proberichterin die ganze Zeit in derselben Gerichtsbarkeit erprobt worden sei. Habe der Dienstherr eine Richterin auf Probe in dem gesamten für die Eignungsfeststellung maßgeblichen Zeitraum allein anhand der Anforderungen eines bestimmten Richteramtes erprobt, könne er diese nicht mehr ermessensfehlerfrei in einer anderen Gerichtsbarkeit verwenden. Der Dienstherr sei verpflichtet, sie als Richterin auf Lebenszeit in dasjenige Amt zu ernennen, für das er sie erprobt habe. Dieser aus der bisherigen Verwendungspraxis resultierende Verplanungsanspruch der Antragstellerin stehe – so die Kammer – der Zuweisung in eine andere Gerichtsbarkeit entgegen, obgleich er von der Antragstellerin (derzeit) noch nicht gerichtlich eingeklagt werden könne.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach § 12 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) kann, wer später als Richter auf Lebenszeit oder als Staatsanwalt verwendet werden soll, zum Richter auf Probe ernannt werden.
Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen (§ 12 Abs. 2 DRiG).
Ein Richter auf Probe kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht, bei einer Behörde der Gerichtsverwaltung oder bei einer Staatsanwaltschaft verwendet werden (§ 13 DRiG).
Az: 5 B 187/20 MD – Beschluss vom 10.07.2020
Der Beschluss ist noch nicht unanfechtbar.
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