Pressemitteilung: 010/2020
Magdeburg, den 06.09.2020

Kein "Offline Shopping Festival Magdeburg" am 13.09.2020

Auf den Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Allgemeinverfügung  des Landesverwaltungsamts für Teile der Landeshauptstadt erteilte Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 13. September 2020 wiederhergestellt.

Hintergrund ist das im Bereich der Magdeburger Innenstadt für den 12. und 13. September 2020 geplante "Offline Shopping Festival Magdeburg". Das Landesverwaltungsamt hatte die erweiterte Ladenöffnung u.a. damit begründet, die erlaubte Sonntagsöffnung sei als flankierende Maßnahme notwendig, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie auf die Ladengeschäfte abzuschwächen. Es sei zu einer Verlagerung des Kaufgeschehens zum online-Handel hin gekommen.

Das Gericht hat dem dagegen gerichteten Eilantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Für die Zulassung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bedürfe es eines hinreichend gewichtigen Grundes. Dieser ergebe sich nicht bereits aus dem wirtschaftlichen Interesse der Verkaufsstelleninhaber und aus dem Erwerbsinteresses der Kunden. Für die Notwendigkeit einer Sonntagsöffnung müsse wegen der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe ein besonders strenger Maßstab erfüllt sein. Ein solches Öffnungsbedürfnis könne sich - so das Gericht unter Verweis auf die Gesetzesbegründung - etwa aus einem Versorgungsinteresse der Bevölkerung etwa im Zusammenhang mit einem Elbe-Hochwasser ergeben. Ein vergleichbarer Anlass liege bei der Ausrichtung des "Offline Festivals" nicht vor. Es handele sich nur um eine lokal begrenzte Sonntagsöffnung, aus der deutlich werde, dass sie ihrer selbst diene. Die durch den Antragsgegner genehmigten flankierenden Maßnahmen zur Kompensierung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Einzelhandel ließen nicht erkennen, dass es deshalb eines Rückgriffs auf den Sonntag bedürfe.

 

Aktenzeichen: 3 B 206/20 MD 

Beschluss vom 07.09.2020

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Zum rechtlichen Hintergrund:

§ 8 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA) lautet:

"In Einzelfällen kann das Landesverwaltungsamt erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist."

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