Pressemitteilung: 02/2025
Magdeburg, den 21.02.2025

(VG-MD) Auskünfte zum Magdeburger Weihnachtsmarkt

Die Antragstellerin, ein Verlagshaus, welches unter anderem eine überregional erscheinende Tageszeitung herausgibt, begehrte im Januar 2025 von der Landeshauptstadt Magdeburg und der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH Auskünfte zu den Sicherheitsmaßnahmen für den Magdeburger Weihnachtsmarkt des Jahres 2024, welcher am Abend des 20.12.2024 Ziel eines Anschlages mit mehreren Todesopfern war.

Nachdem die Landeshauptstadt Magdeburg und die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH im Januar 2025 die Beantwortung der im Wesentlichen gleichlautenden Fragen abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin den Erlass von einstweiligen Anordnungen.

Da im gerichtlichen Verfahren einige der begehrten Auskünfte erteilt worden waren, wurden insoweit die Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Beschlüssen vom 11.02. und 13.02.2025 den Anträgen zum überwiegenden Teil stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst die Eilbedürftigkeit der Verfahren bejaht. Hinsichtlich der gestellten Fragen liege ein hoher Gegenwartsbezug vor und zum anderen bestehe ein sehr großes öffentliches Interesse an dem Themenkomplex, zu welchem die Auskünfte begehrt würden. Insoweit könne die Antragstellerin nicht auf die Durchführung eines unter Umständen längere Zeit dauernden Klageverfahrens verwiesen werden.

 

Die Anträge seien auch überwiegend begründet. Nach dem Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (PresseG LSA) seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Behörde in diesem Sinne sei auch die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH, da diese zu 52 % im Eigentum der Landeshauptstadt Magdeburg stehe. Bei der Auslegung des presserechtlichen Informationsanspruchs sei zu berücksichtigen, dass er Ausfluss der grundrechtlich verbürgten Pressefreiheit sei. Die freie und unabhängige Presse sei im freiheitlich demokratischen Staatswesen von besonderer Bedeutung. Sie diene der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und sei in ihrer Eigenständigkeit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen geschützt. Daraus folge auch, dass die Bewertung des Informationsbegehrens grundsätzlich der Presse selbst obliege. Diese müsse nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht.

Der Auskunftsanspruch sei allerdings auf die Erteilung von Auskünften über die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränkt. Gemessen hieran handele es sich bei den durch die Antragstellerin mit ihren Fragen begehrten Informationen um solche, die bei der Landeshauptstadt Magdeburg und der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH tatsächlich vorhanden seien.  Diese verfügten zur Überzeugung des Gerichts über - im Sinne des Pressegesetzes - auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen.

Rechtlich ohne Bedeutung seien im Ergebnis etwaige Befürchtungen der Landeshauptstadt Magdeburg und der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH hinsichtlich der Art und Weise der beabsichtigten Veröffentlichung der erteilten Auskünfte. Allein die bloße Möglichkeit einer ggf. rechtsverletzenden Berichterstattung reiche nicht aus, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch zu verneinen

Überdies sei der Auskunftsanspruch auch nicht durch Regelungen des Pressegesetzes ausgeschlossen. Zwar könnten Auskünfte durch Behörden verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Soweit die Landeshauptstadt Magdeburg und die Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH  auf nicht näher bezeichnete verbale und nonverbale Angriffe gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und allgemein auf den Umstand verwiesen hätten, dass bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeigen gegen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorlägen, und zudem ausgeführt hätten, der jetzige Stand der Ermittlungen gebiete eine entsprechende Zurückhaltung, um eine mögliche Vorverurteilung und „Prangerwirkung“ zu verhindern, stehe dies der begehrten Erteilung der Auskünfte nicht entgegen. Die nur allgemeinen Ausführungen ließen nicht im Ansatz erkennen, weshalb die Erteilung gerade der angeforderten Auskünfte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung von Ermittlungsverfahren mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nach sich ziehen sollte.

Soweit der Auskunftsantrag auch auf die Mitteilung einer Bewertung bzw. Kommentierung von Sachverhalten von der Landeshauptstadt Magdeburg bzw. der Gesellschaft zur Durchführung der Magdeburger Weihnachtsmärkte mbH gerichtet war, hat das Gericht den Antrag abgelehnt, da sich der presserechtliche Informationsanspruch darauf nicht erstrecke.

 

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig.

 

Beschluss vom 11.02.2025 (7 B 52/25 MD )

Beschluss vom 13.02.2025 (7 B 53/25 MD )

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